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Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 26.02.2003
Aktenzeichen: 5 UE 46702
Rechtsgebiete: BAföG
Vorschriften:
BAföG § 15 Abs. 3 | |
BAföG § 15 Abs. 3a | |
BAföG § 15a Abs. 3 |
5 UE 467/02 VG Gießen 3 E 1080/01
Hessischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes Urteil
In dem Verwaltungsstreitverfahren
wegen Ausbildungs- und Studienförderungsrechts
hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 5. Senat - durch
auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 26. Februar 2003 für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 9. Januar 2002 - 3 E 1080/01 - abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung hinsichtlich der festgesetzten Kosten durch Sicherheitsleistung abzuwenden, falls nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus.
Die Klägerin nahm zum Wintersemester 1994/1995 ihr Lehramtsstudium am Gymnasium in der Fächerkombination Russisch, Sport und Deutsch auf. Sie erhielt vom Beklagten Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG -. Die Förderungshöchstdauer für ihr Studium betrug zehn Semester und endete unter Berücksichtigung von zwei Urlaubssemestern mit Ablauf des Sommersemesters 2000.
Am 10. Oktober 2000 beantragte die Klägerin Leistungen über die Förderungshöchstdauer hinaus bis zum Juni 2002. Sie begründete ihren Antrag damit, dass sie während des Studiums Lateinkenntnisse habe erwerben müssen, da sie als Russlanddeutsche in der Schule keinen Lateinunterricht habe besuchen können. Dadurch sei ein Zeitverlust von zwei Semestern entstanden. Ein weiterer Zeitverlust sei bedingt durch eine am 12. Mai 2000 erlittene Sportverletzung, die ausweislich der Atteste der behandelnden Ärzte dazu geführt habe, dass sie in der Zeit vom 13. Mai 2000 bis 7. Juli 2000 sportunfähig erkrankt gewesen sei.
Mit Bescheid vom 1. November 2000 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin ab. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass Leistungen über die Förderungshöchstdauer hinaus gemäß § 15 Abs. 3 BAföG nur bewilligt werden könnten, wenn die Zeitverzögerung im Studium durch schwerwiegende Gründe entstanden sei. Da in deutschen Schulen die Möglichkeit bestehe, die lateinische Sprache zu erlernen, sei in den Durchführungsbestimmungen zum BAföG die Anerkennung eines Zeitverlustes durch Nachholen der Lateinkenntnisse ausgeschlossen. Wegen der Sportverletzung könne ein Zeitverlust von einem Semester festgestellt werden. Dieser Zeitverlust entspreche nicht der gesetzlich geforderten angemessenen Zeit, da die Klägerin bis zum voraussichtlichen Zeitpunkt des Abschlusses ihres Studiums noch drei Semester und drei Monate benötige.
Hiergegen legte die Klägerin am 17. November 2000 Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, dass die ärztliche Bescheinigung über die Sportverletzung eine Verzögerung ihres Studiums um zwei Semester belege. Sie sei Russlanddeutsche und habe Schulen in Russland besucht. Dort sei Latein nicht unterrichtet worden. Nach ihrer Übersiedlung nach Deutschland habe sie zunächst einen zweijährigen Ergänzungskurs besuchen müssen, um die deutsche Hochschulzugangsberechtigung zu erreichen. Im Rahmen der insoweit durchgeführten Kurse sei kein Latein angeboten worden. Da für Lehramtskandidaten des Studiengangs Russisch Lateinkenntnisse eine Voraussetzung für die Meldung zum Staatsexamen seien, habe sie innerhalb von zwei Semestern das Große Latinum nachholen müssen. Die Ergänzungsprüfung für Latein habe sie am 23. September 1999 absolviert.
Mit Widerspruchsbescheid vom 19. März 2001 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung nach §§ 15 Abs. 3 Nr. 1, 15 Abs. 3a BAföG. Die Sportverletzung, die die Klägerin am 12. Mai 2000 erlitten habe, habe zu einer Sportunfähigkeit in der Zeit vom 12. Mai 2000 bis 7. Juli 2000 geführt und könne allenfalls einen Zeitverlust von einem Semester rechtfertigen. Der Erwerb der Lateinkenntnisse während des Studiums rechtfertige nicht die Anerkennung eines schwerwiegenden Grundes im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG, da die Klägerin die für ihr beabsichtigtes Studium erforderlichen Lateinkenntnisse auch während ihres zweijährigen schulischen Ergänzungskurses zum Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung von August 1992 bis Juni 1994 durch Teilnahme an einem entsprechenden Studienkolleg hätte erwerben können. Selbst wenn in analoger Anwendung der Regelung des § 8 der Förderungshöchstdauerverordnung vom 23. Oktober 1997 für den Erwerb der lateinischen Sprachkenntnisse eine Verzögerung des Studiums um ein Semester zugrunde gelegt werde, wäre die gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG anzurechnende Verzögerungszeit von insgesamt zwei Semestern (einschließlich des krankheitsbedingten Semesters) nicht ausreichend, um eine Weiterförderung der Klägerin zu rechtfertigen. Einer Weiterförderung stehe maßgeblich entgegen, dass die Klägerin nicht dazu in der Lage sei, ihren Leistungsrückstand innerhalb des ihr zuzubilligenden Zeitraums von zwei Semestern aufzuholen. Für einen Förderungsanspruch nach § 15 Abs. 3 BAföG sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als weitere Voraussetzung zu fordern, dass der Auszubildende innerhalb des Zeitraums, der im Hinblick auf den jeweils gegebenen Grund für die Förderung angemessen sei, die Ausbildung auch berufsqualifizierend abschließen können müsse. Dies sei bei der Klägerin nicht gegeben, da sie bis zum berufsqualifizierenden Abschluss ihres Studiums nicht zwei, sondern noch dreieinhalb Semester benötige.
Gegen den der Klägerin am 21. März 2001 zugestellten Widerspruchsbescheid erhob sie am 23. April 2001, einem Montag, beim Verwaltungsgericht Gießen, Klage.
Sie beantragte zunächst, den Beklagten unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 19. März 2001 zu verpflichten, ihr ab 1. Oktober 2000 für die Dauer von vier Semestern, hilfsweise für die Dauer von zwei Semestern, Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz in dem von ihr betriebenen Lehramtsstudium zu bewilligen.
Zur Begründung der Klage führte sie aus, dass sie wegen der Sportverletzung eine Verzögerung ihres Studiums um ein Semester habe hinnehmen müssen. Ferner sei bereits im Grundstudium eine Verzögerung um ein Semester eingetreten. Diese Verzögerung habe der Beklagte auch anerkannt. Außerdem sei eine Verzögerung um zwei weitere Semester durch den Erwerb der Lateinkenntnisse eingetreten. Diese Sprachkenntnisse habe sie an russischen Schulen nicht erwerben können.
Die Klägerin beantragte,
den Beklagten unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 19. März 2001 zu verpflichten, ihr für die Dauer von weiteren zwei Semestern Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz in dem von ihr betriebenen Lehramtsstudium mit der Fächerkombination Russisch und Deutsch zu bewilligen.
Der Beklagte beantragte,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wiederholte und vertiefte er sein Vorbringen aus dem Widerspruchsbescheid. Er vertrat die Ansicht, dass der Antrag der Klägerin auf Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus nach § 15 Abs. 3, Abs. 3a BAföG in der Fassung vom 7. Mai 1999 (20. BAföG-Änderungsgesetz) zu bewerten sei. Danach habe die Klägerin aus den Gründen des Widerspruchsbescheides vom 19. März 2001 keinen Förderungsanspruch. Auch nach § 15 Abs. 3a BAföG in der Fassung des Gesetzes zur Reform und Verbesserung der Ausbildungsförderung vom 19. März 2001 habe die Klägerin keinen weitergehenden Förderungsanspruch. Die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Verlängerung der Förderungshöchstdauer gelte jedenfalls insoweit fort, als das Erreichen eines berufsqualifizierten Abschlusses der Ausbildung innerhalb der verlängerten Förderungshöchstdauer nach § 15 Abs. 3 BAföG im Rahmen einer Prognose möglich sein müsse.
Mit Urteil vom 9. Januar 2002 - 3 E 1080/01 - verpflichtete das Verwaltungsgericht Gießen den Beklagten unter entsprechender Aufhebung seines Bescheides vom 1. November 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19. März 2001, der Klägerin ab 1. Oktober 2000 für die Dauer von zwei Semestern Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz in gesetzlicher Höhe zu leisten. Soweit die Klägerin ihren in der Klageschrift vom 23. April 2001 gestellten Hauptantrag zurückgenommen hatte, wurde das Verfahren eingestellt. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass die Klägerin einen Anspruch auf Gewährung von Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe im zeitlichen Umfang von zwei Semestern über das Ende der Förderungshöchstdauer hinaus habe. So ergebe sich ein schwerwiegender Grund für die Überschreitung der Höchstdauer im Umfang von einem Semester aus der am 12. Mai 2000 erlittenen Sportverletzung. Den Zeitverlust von einem Semester habe der Beklagte auch dem Grunde nach anerkannt. Für ein weiteres Semester ergebe sich ein schwerwiegender Grund daraus, dass die Klägerin im Rahmen ihres Studiums Lateinkenntnisse hätte erwerben müssen. Im Rahmen ihrer schulischen Ausbildung in der ehemaligen UdSSR sei Lateinunterricht nicht angeboten worden. Der Gewährung von Ausbildungsförderung im Umfang von zwei Semestern stehe auch nicht entgegen, dass die Klägerin ihr Studium in dieser Zeit voraussichtlich weder abschließen, noch die Zulassung zur Abschlussprüfung erreichen werde. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach die Bewilligung von Ausbildungsförderung nach § 15 Abs. 3 BAföG und Abs. 3a BAföG voraussetze, dass die Ausbildung innerhalb der nach § 15 Abs. 3 Nr. 1, 3 oder 5 BAföG verlängerten Förderungshöchstdauer berufsqualifiziert abgeschlossen bzw. innerhalb dieser Zeit die Zulassung zur Abschlussprüfung erreicht werden könne, sei infolge der Neuregelung des § 15 Abs. 3a BAföG durch das Ausbildungsförderungsreformgesetz vom 19. März 2001 nicht mehr anwendbar.
Die Berufung wurde durch das Verwaltungsgericht zugelassen, da die Rechtssache im Hinblick auf das Verständnis des § 15 Abs. 3a BAföG in der Fassung des Gesetzes zur Reform und Verbesserung der Ausbildungsförderung vom 19. März 2001 grundsätzliche Bedeutung habe.
Zur Begründung der zugelassenen Berufung wiederholt und vertieft der Beklagte sein bisheriges Vorbringen. Nach § 15 Abs. 3a BAföG in der Fassung des AföRG werde Auszubildenden an Hochschulen, die sich in einem selbständigen Studiengang befänden, als Hilfe zum Studienabschluss für höchstens 12 Monate Ausbildungsförderung auch nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder der Förderungsdauer nach § 15 Abs. 3 Nr. 1, 3 oder 5 BAföG geleistet, wenn der Auszubildende spätestens innerhalb von vier Semestern nach diesem Zeitpunkt zur Abschlussprüfung zugelassen worden sei und die Prüfungsstelle bescheinige, dass er die Ausbildung innerhalb der Abschlusshilfedauer abschließen könne. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts reiche allein die Kausalität des Verzögerungsgrundes für eine Förderung nach § 15 Abs. 3 BAföG nicht aus. Das Verwaltungsgericht verkenne, dass sich die Voraussetzungen für einen Förderungsanspruch nach § 15 Abs. 3 BAföG durch die Einführung der Hilfe zum Studienabschluss nicht geändert habe. Das Wesentliche der Neuregelung sei lediglich, dass der Zeitraum, in dem der Auszubildende die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Hilfeleistungen schaffen könne, länger geworden sei. Dies ändere aber nichts daran, dass eine Förderung nach Abs. 3 nach wie vor ausscheide, wenn nach Aktenlage feststehe, dass der Auszubildende die Ausbildung innerhalb der nach § 15 Abs. 3 BAföG verlängerten Förderungszeit nicht berufsqualifizierend abschließen oder die Voraussetzungen für die Zulassung zur Abschlussprüfung nicht schaffen könne. Die Möglichkeit, die Hilfe zum Studienabschluss auch dann zu erhalten, wenn die Zulassung zur Abschlussprüfung erst innerhalb von vier Semestern erlangt worden sei, sei für die Förderung nach § 15 Abs. 3 BAföG ohne Bedeutung. Daher sei im Rahmen einer Entscheidung nach § 15 Abs. 3 BAföG - wie bisher auch - die Erfolgsaussicht, d. h. der Abschluss bzw. die Zulassung zur Abschlussprüfung und Abschluss innerhalb von 12 weiteren Monaten als - ungeschriebene - Leistungsvoraussetzung erforderlich.
Der Beklagte beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Gießen vom 9. Januar 2002 - 3 E 1080/01 - die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Ergänzend trägt der Bevollmächtigte der Klägerin vor, das Ziel des Gesetzes zur Reform und Verbesserung der Ausbildungsförderung vom 19. März 2001 sei es gewesen, die Situation der Studierenden im Rahmen der Ausbildungsförderung zu verbessern. Wenn jemand zum Studienabschluss z. B. noch vier Semester benötige, aber nur noch eine zweisemestrige Förderung erreichen könne, dann helfe ihm das allemal mehr, als überhaupt keine Förderung mehr zu bekommen. In diesem Fall müsse der Studierende z. B. nur zwei Semester aus eigenen Kräften "überbrücken" und nicht vier. Die Klägerin werde sich im August oder September 2002 zum Examen anmelden. Das Examen bestehe aus einer Hausarbeit, aus Klausuren und einer mündlichen Prüfung und ziehe sich über einen Zeitraum von etwa acht Monaten hin.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Senat ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen ist zulässig und begründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung für weitere zwei Semester über die 10-semestrige Förderungshöchstdauer ihres Lehramtsstudiums an Gymnasien (§ 15 Abs. 4 BAföG i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 25 der Förderungshöchstdauerverordnung vom 29.06.1981 [BGBl. I S. 577]) hinaus.
Die Voraussetzungen für die Verlängerung der Förderungsdauer nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG liegen nicht vor. Insoweit ist bereits fraglich, ob ein schwerwiegender Grund für die Überschreitung der Höchstdauer um zwei Semester vorliegt. Ein schwerwiegender Grund ist gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, die für die Verzögerung des erfolgreichen Abschlusses innerhalb der Förderungsdauer von erheblicher Bedeutung sind und die die Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus unter Beachtung ihres Zwecks rechtfertigen. Schwerwiegende Gründe liegen dann nicht vor, wenn die Verzögerung der Ausbildung auf Umstände zurückzuführen ist, deren Einwirkung auf den weiteren Ausbildungsgang nicht zwangsläufig waren, weil es dem Auszubildenden zuzumuten war, den Eintritt der Umstände oder die Verzögerung der Ausbildung zu verhindern (BVerwG, Urteil vom 28.06.1995 - 11 C 25.94 -, FamRZ 1995, 1383).
Danach könnte ein schwerwiegender Grund allenfalls hinsichtlich des Hauptfachs Sport eine weitere Förderung für ein Semester rechtfertigen. Insoweit resultiert die Verzögerung aus der Sportverletzung der Klägerin am 12. Mai 2000, die zu ihrer Sportunfähigkeit in der Zeit vom 12. Mai 2000 bis zum 7. Juli 2000 geführt hat. Die Klägerin hat dargelegt, dass es ihr auf Grund der Verletzung des oberen Sprunggelenkes weder möglich war, an Trainingsübungen noch an der zum Ende des Sommersemesters stattfindenden Prüfung in der Wahlsportart I - Trampolin - teilzunehmen. Insoweit hat auch der Beklagte in dem Widerspruchsbescheid vom 19. März 2000 den Zeitverlust von einem Semester anerkannt.
Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob ein Anspruch der Klägerin auf weitere Förderung um ein Semester wegen einer Verzögerung im Studienfach Sport bereits deshalb ausscheidet, weil sich der Klageantrag nur auf die "Fächerkombination Russisch und Deutsch" bezieht. Die Klägerin hat aber nicht dargelegt, dass sich die Sportverletzung auch insoweit auf den Studienabschluss verzögernd ausgewirkt hat. Hinsichtlich des Studienfachs Deutsch würde sich im Übrigen die Frage stellen, ob der Austausch von Unterrichtsfächern während des Lehramtsstudiums nicht nur als eine bloße Verlagerung eines Studienschwerpunktes, sondern als Fachrichtungswechsel nach § 7 Abs. 3 BAföG gewertet werden müsste. Dies wäre dann der Fall, wenn damit eine Verlängerung der Gesamtstudienzeit bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss verbunden wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.12.1979 - 5 ER 243.79 -, FamRZ 1980, 834, und Beschluss vom 10.11.1980 - 5 B 12.80 -).
Soweit die Klägerin darauf verweist, dass eine zusätzliche Verzögerung ihres Studienabschlusses dadurch entstanden sei, dass sie während ihres Studiums das Latinum nachholen musste, hat der Senat erhebliche Zweifel, ob dieser Umstand überhaupt die Anerkennung eines schwerwiegenden Grundes rechtfertigt. Hinsichtlich der Anerkennung eines persönlichen, durch das Verhalten des Auszubildenden hervorgerufenen Grundes muss geprüft werden, ob es dem Auszubildenden unter Beachtung des Zwecks der Ausbildungsförderung zuzumuten war, den Eintritt des verzögernd wirkenden Umstandes oder die Verzögerung als solche zu verhindern oder durch vermehrten Fleiß auszugleichen (vgl. Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., 18. Lfg., August 2001, § 15 Rz. 19). Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber durch die Ausnahmeregelung des § 15a Abs. 3 BAföG nur in bestimmten Fällen eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer bei nicht vorhandenen Sprachkenntnissen in anderen Sprachen als in den Sprachen Deutsch, Englisch, Französisch oder Latein anerkannt hat. Insoweit geht der Gesetzgeber davon aus, dass die erforderlichen Kenntnisse in den aufgeführten Sprachen, weil im Allgemeinen als Unterrichtsfach angeboten, ohne Weiteres während des Schulbesuchs erworben werden können. Eine Ausnahme gilt nach § 15a Abs. 3 Satz 2 BAföG nur insoweit, als in den neuen Bundesländern das Fach Latein in der Schule früher im Allgemeinen nicht angeboten wurde. Zwar ist die Situation der Klägerin bis zu ihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland im März 1991 durchaus vergleichbar, da sie nach Auskunft der Otto-Beneke-Stiftung vom 15. September 2000 im Rahmen ihrer schulischen Ausbildung in der ehemaligen UdSSR dort Lateinkenntnisse nicht erwerben konnte. Insoweit kann die Klägerin sich aber wegen des eindeutigen Wortlauts des § 15a Abs. 3 BAföG und mangels einer Regelungslücke nicht auf eine analoge Anwendung der Vorschrift berufen. § 15a Abs. 3 BAföG steht nicht ohne Weiteres der Annahme eines schwerwiegenden Grundes im Sinne von § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG aus Anlass des Erwerbs von Sprachkenntnissen entgegen (vgl. Hess.VGH, Beschluss vom 14.02.1994 - 9 TG 2985/93 -). Bei der Prüfung, ob ein schwerwiegender Grund vorliegt, muss allerdings die Ausnahmeregelung in § 15a Abs. 3 BAföG mit berücksichtigt werden. Danach wäre es der Klägerin zumutbar gewesen, die für ihr Studium erforderlichen Lateinkenntnisse während ihrer zweijährigen schulischen Ausbildung in Deutschland nachzuholen. Die Klägerin hielt sich seit dem März 1991 in Deutschland auf. Ab August 1992 bis Juni 1994 erwarb sie die allgemeine Hochschulzugangsberechtigung an der gewerblich-technischen-berufsbildenden Schule in Hanau. Obwohl an dieser Schule kein Lateinunterricht angeboten wurde, wäre es der Klägerin durchaus zumutbar gewesen, ein Studienkolleg oder die Volkshochschule zu besuchen, um sich lateinische Sprachkenntnisse anzueignen. Im Übrigen hätte die Klägerin an den an der Universität Marburg angebotenen lateinischen Sprachkursen bereits zu einem früheren Zeitpunkt teilnehmen können. Obwohl die Klägerin im Oktober 1994 ihr Lehramtsstudium aufnahm, hat sie erst im Wintersemester 1997/98 und im Sommersemester 1998 an den beiden lateinischen Sprachkursen teilgenommen.
Auch bestehen Bedenken hinsichtlich der erforderlichen Kausalität zwischen dem Besuch der Sprachkurse und dem verzögerten Ausbildungsende. Der Beklagte hat zu Recht dargelegt, dass die Klägerin während der beiden Semester, in denen sie an den Lateinsprachkursen teilgenommen hat, ihr Lehramtsstudium lediglich in einem minimalen Umfang betrieben hat. So hat sie im fünften Fachsemester (Wintersemester 1996/97) neben ihren beiden Hauptfächern Russisch und Sport das weitere Fach "Deutsch als Fremdsprache" hinzugenommen und in diesem Fach im fünften, sechsten und neunten Fachsemester an Übungen teilgenommen. Demgegenüber hat die Klägerin in ihrem zweiten Hauptfach Sport ihr Studium im fünften Fachsemester lediglich in einem Umfang von zwei Semesterwochenstunden (Wiederholung Grundsportart Volleyball) und im sechsten Fachsemester lediglich in einem Umfang von vier Semesterwochenstunden (Grundsportart Leichtathletik mit zwei Semesterwochenstunden und Vertiefungsübung I [Gymnastik] mit zwei Semesterwochenstunden) und damit in einem zu geringen Umfang betrieben. Das gleiche gilt für Russisch. Hier hat die Klägerin im sechsten Fachsemester an einem Hauptseminar teilgenommen, eine Hausarbeit geschrieben und an Übersetzungsübungen ohne Schein teilgenommen. Im siebten und achten Fachsemester hat die Klägerin keine Lehrveranstaltung im Fach Russisch besucht. Es ist insoweit nicht zu erkennen, inwieweit die fehlenden Lateinkenntnisse zu einer Verzögerung des Studienabschlusses geführt haben sollen. Der Klägerin wäre es auch zumutbar gewesen, den Zeitverlust zu verhindern. Ab dem 5. Studiensemester hatte sie sich für die Aufnahme des weiteren Faches "Deutsch als Fremdsprache" entschieden. Das weitere Fach ist aber weder für die Meldung zur Abschlussprüfung noch für das Staatsexamen erforderlich. Statt ihr Studium in den beiden Hauptfächern voranzutreiben, hat sie sich mit einem weiteren Fach belastet. Dieser Umstand liegt in ihrem eigenen Verantwortungsbereich und ist ihrer eigenen Studienorganisation zuzurechnen. Insoweit kann der durch das Studium eines weiteren Faches bedingte Zeitverlust im Rahmen des § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG keine Berücksichtigung finden.
Selbst wenn zugunsten der Klägerin ein Verlängerungszeitraum von zwei Semestern in Betracht käme, hätte sie keinen Anspruch auf eine Verlängerung der Förderungsdauer nach § 15 Abs. 3 BAföG. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des Abs. 3, dass die Verlängerung der Förderungshöchstdauer von der Prognose abhängig ist, dass der Studierende den Leistungsrückstand aufholt und das Studium in der als angemessen angesehenen Nachholzeit berufsqualifizierend abschließen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.11.1978 - 5 C 34.77 -, BVerwGE 57, 75 = FamRZ 1979, 242). Für Förderungsanträge, über die erst nach Ablauf des beantragten Verlängerungszeitraums entschieden wird, ist nicht rückwirkend auf eine Prognose, sondern auf die tatsächliche Entwicklung abzuheben (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.10.1988 - 5 C 35.85 -, BVerwGE 80, 290 [292 ff.] = FamRZ 1989, 553). Diese Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 25. Januar 1995 - 11 C 9.94 - (FamRZ 1995, 767) auch nach Einführung der Studienabschlussförderung nach § 15 Abs. 3a BAföG a. F., die durch das 12. BAföG-Änderungsgesetz vom 22. Mai 1990 (BGBl. I S. 936) mit Wirkung ab dem 1. Juli 1990 eingeführt wurde, bestätigt. Im Hinblick auf die Neuregelung sei die Rechtsprechung lediglich dahingehend zu modifizieren, dass in die Prognose über den voraussichtlichen weiteren Ausbildungsablauf bzw. Ausbildungsabschluss oder die Feststellung des konkreten Ausbildungsgeschehens die Möglichkeit der Studienabschlussförderung einzubeziehen sei und nicht mehr auf die angemessene Förderungsdauer nach § 15 Abs. 3 BAföG beschränkt sei (BVerwG, Urteil vom 25.01.1995 - 11 C 9.94 -, FamRZ 1995, 767 [768]; OVG NW, Beschluss vom 26.06.1992 - 16 B 2398/02 -, FamRZ 1993, 370; Hess. VGH, Beschluss vom 01.02.1994 - 9 UE 1783/90 -). Die Regelung des § 15 Abs. 3a BAföG in der damaligen Fassung hatte folgenden Wortlaut: "Auszubildenden an Hochschulen, die sich in einem in sich selbständigen Studiengang befinden, wird für höchstens zwölf Monate Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer oder die Förderungsdauer nach Abs. 3 Nr. 1, 3 oder 5 hinaus geleistet, wenn der Auszubildende innerhalb dieser Förderungszeiten zur Abschlussprüfung zugelassen worden ist und die Prüfungsstelle bescheinigt, dass er die Ausbildung innerhalb der verlängerten Förderungsdauer abschließen kann. Ist eine Abschlussprüfung nicht vorgesehen, gilt Satz 1 unter der Voraussetzung, dass der Auszubildende eine Bestätigung der Ausbildungsstätte darüber vorlegt, dass er die Ausbildung innerhalb der verlängerten Förderungsdauer abschließen kann." Wäre die Zeit der Studienabschlussförderung nach dieser Regelung nicht in die Prognose einbezogen worden, wären gerade die Auszubildenden, die ausweislich des § 15 Abs. 3 BAföG a. F. besonders begünstigt werden sollten, von der Inanspruchnahme der Studienabschlussförderung ausgeschlossen und damit erheblich benachteiligt gewesen (OVG NW, a.a.O.; Rothe/Blanke, a.a.O., § 15 Rz. 17.1). Es kam insoweit nach der ursprünglichen Regelung der Studienabschlussförderung in § 15 Abs. 3a BAföG darauf an, ob der Zeitraum, für den Gründe im Sinne von § 15 Abs. 3 BAföG anzuerkennen waren, bis zu dem Zeitpunkt reichen, ab dem die Studienabschlussförderung nach § 15 Abs. 3a BAföG a. F. eingriff. Der Auszubildende musste demgemäß spätestens im letzten Monat des Zeitraums, für den Gründe im Sinne von § 15 Abs. 3 BAföG anzuerkennen waren, zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn er sich erfolgreich auf Gründe im Sinne von § 15 Abs. 3 BAföG berufen wollte (Hess. VGH, a.a.O.). Diese Voraussetzungen würde die Klägerin, die sich nach ihren eigenen Angaben erst im August/September 2002 zu ihrem Examen angemeldet hat, nicht erfüllen, selbst wenn eine Verlängerung der Förderungsdauer um weitere zwei Semester anzuerkennen wäre. In diesem Fall hätte sie sich spätestens im September 2001 zum Examen anmelden müssen. Auch aus § 15 Abs. 3a BAföG in der Fassung des Gesetzes zur Reform und Verbesserung der Ausbildungsförderung - Ausbildungsförderungsreformgesetz - AföRG - vom 19. März 2001 (BGBl. I S. 390) kann die Klägerin nicht zu ihren Gunsten herleiten, dass es nunmehr auf eine Prognoseentscheidung nicht mehr ankommen soll. Durch § 15 Abs. 3a BAföG in der Fassung der Nr. 9 Bst. c AföRG sollte nach der Gesetzesbegründung eine neue Hilfe zum Studienabschluss eingeführt werden, die an die Stelle der Studienabschlussförderung, die zum 30. September 2001 ausgelaufen wäre, treten sollte (Begründung zu Nr. 9 Bst. c [§ 15 Abs. 3a BAföG], BT-Drs. 14/4731, S. 35). Weiter heißt es in der Begründung: "Die Regelung über die Hilfe zum Studienabschluss wird zeitlich unbefristet eingeführt und deckt alle noch nach derzeitigem Recht begonnenen Fälle der Studienabschlussförderung ab. Darüber hinaus wird künftig jedem Studierenden, der dem Grunde nach BAföG-berechtigt ist, auch nach einer Unterbrechung der Förderung von bis zu vier Semestern die Möglichkeit eröffnet, sein Studium mit Hilfe des BAföG abzuschließen" (vgl. hierzu Allgemeiner Teil der Begründung II Nr. 7). Die Hilfe zum Studienabschluss wird für die Dauer von bis zu zwölf Monaten gewährt, wenn innerhalb der Förderungshöchstdauer nach Abs. 3 Nr. 1, 3 oder 5 oder spätestens innerhalb von vier Semestern nach deren Ende die Zulassung zur Abschlussprüfung erreicht wird". Durch die Neuregelung muss sich die Studienabschlussförderung nicht mehr direkt an die verlängerte Förderungsdauer oder die Förderungshöchstdauer anschließen. Auszubildenden soll dadurch die zusätzliche Möglichkeit gegeben werden, in der Studienabschlussphase nochmals Fördermittel zu erhalten, auch wenn ihr Förderungsanspruch bereits abgelaufen ist. Mit dieser zweiten Chance im Förderungsrecht soll ein aus Finanznot zumindest drohender Studienabbruch verhindert werden können (vgl. Allgemeiner Teil der Begründung II Nr. 7, BT-Drs. 14/4731). Dies bedeutet entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht, dass die seitherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der die Bewilligung von Ausbildungsförderung nach § 15 Abs. 3 und Abs. 3a BAföG a. F. voraussetzte, dass die Ausbildung innerhalb der verlängerten Förderungsdauer abgeschlossen werden kann bzw. die Zulassung zur Abschlussprüfung erreicht werden kann, nicht mehr anwendbar ist. Der Gesetzgeber hat ausweislich der Begründung zu § 15 Abs. 3a BAföG (zu Nr. 9 Bst. c, BT-Drs. 14/4731, S. 35) deutlich gemacht, dass es sich um ein neues System der Hilfe zum Studienabschluss handelt, die an die Stelle der Studienabschlussförderung nach dem bisher geltenden Recht treten sollte. Das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 30.06.1999 - 5 C 40.97 -, FamRZ 2000, 125) hat zum Verhältnis des § 15 Abs. 3 Nr. 1 zu Abs. 3a BAföG darauf hingewiesen, dass die beiden Ansprüche kumulieren. Für die Prognose der Studienerfolgsaussichten sei weiterhin entscheidend, ob sich im Anschluss an die Nachholzeit durch die Meldung des Studierenden zum Examen die bis zu zwölf Monate dauernde Zeit der Studienabschlussförderung anschließt sowie die Erwartung gerechtfertigt ist, dass der Studierende den berufsqualifizierenden Abschluss seines Studiums unter Einbeziehung der angemessenen Nachholzeit erreichen kann. Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin nicht, da sie sich nicht im September 2001, sondern nach ihren eigenen Angaben erst im September 2002 für das Examen angemeldet hat. Durch die Neuregelung der Studienabschlusshilfe in § 15 Abs. 3a BAföG kann auch der neue Karenzzeitraum von vier Semestern nicht einbezogen werden. In diesem Fall wäre eine ernsthafte Studienerfolgsprognose über einen Zeitraum von sieben oder acht Semestern (ein bis zwei Semester Nachholzeit plus zwei Semester Abschlussphase plus vier Semester Karenzzeit) kaum möglich (vgl. Rothe/Blanke, a.a.O., § 15 Rz. 17.1). Dies würde bedeuten, dass nur noch die Kausalität des Verzögerungsgrundes ausreichend wäre, um die Förderungsdauer zu verlängern. Die Nichteinbeziehung der Karenzzeit von vier Semestern führt auch nicht zu einer Benachteiligung der Klägerin, da sie innerhalb dieser Zeit frei entscheiden kann, wann sie die zusätzliche Studienabschlusshilfe in Anspruch nimmt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung - ZPO -.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO). So fehlt es an dem Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Klärung der Rechtsfrage, ob auf Grund der neuen Studienabschlussförderung in § 15 Abs. 3a BAföG weiterhin im Rahmen des § 15 Abs. 3 BAföG auf eine Prognose über den weiteren Studienverlauf abzustellen ist, ist für die Entscheidung in der Sache nicht erheblich.
Ende der Entscheidung
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Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.